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Der Landtag im politischen System des Landes

Die Funktionen und die Stellung des Landtags und der Landesregierung sind in der Verfassung des Landes Vorarlberg festgelegt. Das Stammgesetz, auf das auch die geltende Landesverfassung zurückgeht, ist die Verfassung von 1923. Die Landesregierung hat auf Grund der Änderungen des Stammgesetzes die Landesverfassung durch die Verordnung LGBl. Nr. 9/1999 neu kundgemacht.

Der aus 36 Mitgliedern bestehende Landtag wird vom Volk alle fünf Jahre gewählt. Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl Landesbürger ist, seinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und vor dem 1. Januar des Jahres der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die vor dem 1. Januar des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben. Für die Wahl zum Landtag wird das Land in vier Wahlkreise eingeteilt, auf welche die Mandate entsprechend der Bürgerzahl verteilt werden.

Konnte die ÖVP über 54 Jahre die absolute Mehrheit im Landtag halten, so brachten die Wahlen von 1999 erstmals den Verlust ihrer absoluten Stimmen- und Mandatsmehrheit. Die SPÖ, die im Land seit den 1980er Jahren ständig an Stimmen verlor, wurde 1994 von der FPÖ auf den dritten Platz verwiesen. 1984 war erstmals einem grünen Wahlbündnis der Einzug in den Landtag gelungen. Mit den Wahlen vom September 1999 ergab sich folgende Mandatsverteilung für den neu gewählten Landtag: ÖVP: 18 Sitze, FPÖ: 11 Sitze, SPÖ: 5 Sitze, Grüne: 2 Sitze.

Die Landtagsperioden schließen zeitlich nahtlos aneinander an, eine Landtagsperiode endet mit dem Beginn der nächsten. Beschließt der Landtag selbst seine vorzeitige Auflösung, so ist die Ausschreibung von Neuwahlen vorgesehen.

Die Landesverfassung schreibt dem Landtag die gesetzgebende Gewalt und der Landesregierung vollziehende Gewalt zu. Alles, was nicht ausdrücklich Sache des Bundes ist, verbleibt im Wirkungsbereich des Landes. Obwohl beinahe 80 Prozent der wichtigsten Entscheidungen in die Zuständigkeit des Bundes fallen, unterliegen zahlreiche Angelegenheiten – etwa Gemeindeorganisation, Straßenwesen, Raumplanung etc. – der Landesgesetzgebung. In einigen Materien hat sich der Landtag an die Grundsatzgesetzgebung des Bundes zu halten.
Aus seiner Mitte wählt der Landtag einen Landtagspräsidenten und zwei Vizepräsidenten, die nicht der Landesregierung angehören dürfen und zusammen das Landtagspräsidium bilden.

Ebenso vom Landtag gewählt wird das oberste Verwaltungsorgan des Landes, die Landesregierung, die aus Landeshauptmann, Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) und fünf Landesräten besteht. Die Landesregierung, die ihre Geschäftsaufteilung in einer Geschäftsordnung regelt, vollzieht die Landesgesetze in oberster Instanz. Sie verwaltet das Landesvermögen und hat dem Landtag jährlich einen von ihm zu genehmigenden Voranschlag über den Landeshaushalt vorzulegen. Die Mitglieder der Landesregierung, die zwar zum Landtag wählbar sein, diesem aber nicht angehören müssen, haben das Recht bzw. die Pflicht, an den Landtagssitzungen teilzunehmen.

Der Landtag hat die Befugnis, die Geschäftsführung der Landesregierung mittels Befragung, Untersuchungskommission oder Rechnungshofkontrollen – seit 1999 verfügt Vorarlberg über einen eigenen Landesrechnungshof – zu überprüfen.

Zwar sind die einzelnen Abgeordneten zum Landtag in der Ausübung ihrer Mandate frei und nicht an Aufträge gebunden, de facto sind sie jedoch weitgehend durch die Zugehörigkeit zu einer Partei bestimmt.

Der Landtag beschließt seine eigene Geschäftsordnung. Diese kann neben Regeln zur Behandlung der Geschäfte unter anderem auch Bestimmungen über die Bestellung und Gebarung von Ausschüssen enthalten. Die Ausschüsse stellen die Arbeitsgremien des Landtags dar, wobei Anzahl, Größe und Zusammensetzung in jeder Legislaturperiode neu festgesetzt werden. Die Besetzung erfolgt entsprechend der Stärke der im Landtag vertretenen Parteien.

Auch die Bestellung eines in der Ausübung seines Amtes unabhängigen Landesvolksanwaltes und die Wahl der Bundesratsmitglieder für die Dauer der Landtagsperiode fällt in die Kompetenz des Landtags.

Das erforderliche Personal, aus dem der Landtagspräsident den Leiter der Landtagskanzlei bestellt, wird dem Landtag von der Landesregierung zur Verfügung gestellt.

Gesetzesvorschläge gelangen als Volksbegehren, Vorlagen von mindestens drei Landtagsmitgliedern, Vorlagen von Ausschüssen oder Vorlagen der Landesregierung vor den Landtag. Beschlüsse können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Landtagsmitglieder gefasst werden. Entscheidend ist eine einfache Mehrheit, in gewissen Fällen (Verfassungsgesetze) ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig. S.G.

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Bild: 1981 wurde das von Wilhelm Holzbauer entworfene neue Landhaus eröffnet
1981 wurde das von Wilhelm Holzbauer entworfene neue Landhaus eröffnet
Bild: Blick in den Landtagssaal. Interessierte können die Sitzungen von der Zuschauertribüne aus mitverfolgen
Blick in den Landtagssaal. Interessierte können die Sitzungen von der Zuschauertribüne aus mitverfolgen